Die
35. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
22. April 1988 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 24. April 1992 (BGBl. I S. 965) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Abweichend von §
32 Absatz 1 Nummer 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern die Breite über alles bis zu 3,00 m betragen, wenn sich die größere Breite allein aus der Ausrüstung dieser Fahrzeuge ergibt
- 1.
- mit Doppelbereifung oder
- 2.
- mit Gleisketten, die die Anforderungen der §§ 34b und 36 Absatz 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen oder
- 3.
- mit Breitreifen, die bei einer Referenzgeschwindigkeit von 10 km/h die für das Erreichen der jeweils zulässigen Achslast erforderliche Reifentragfähigkeit bei einem Innendruck von nicht mehr als 1,5 bar besitzen;
dabei muss eine sichere Straßenfahrt durch die Einstellung des hierzu erforderlichen Reifeninnendruckes gewährleistet sein."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen:
- 1.
- bei einer Breite von nicht mehr als 2,75 m ist eine besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich,
- 2.
- bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlichmachung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite durch Park-Warntafeln nach § 51c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Warntafeln nach DIN 11.030, Ausgabe September 1994, erforderlich; diese müssen mit dem seitlichen Umriss des Fahrzeugs abschließen; Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zulässig; die Streifen auf den Tafeln müssen nach außen und unten weisen."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „und/oder Schlussleuchten" die Wörter „sowie jeweils Rückstrahler" eingefügt.
- 2.
- § 3 wird gestrichen.
Fünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2204