Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (SeeEigensichVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812 (Nr. 43); Geltung ab 01.12.2013, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 BSHGebV Anlage

In der Anlage zur Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3003) geändert worden ist, wird nach Nummer 8003 folgende Nummer 8003a eingefügt:

Lfd.
Nr.
GebührentatbestandGebühr
Euro
„8003aGenehmigung eines Zusatzes
zum Plan zur Gefahrenabwehr
auf dem Schiff im Hinblick auf
den Einsatz von privaten bewaff-
neten Wachpersonen von nach
§ 31 Absatz 1 der Gewerbeord-
nung zugelassenen Bewachungs-
unternehmen auf Seeschiffen
235".


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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SeeEigensichVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeEigensichVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SeeEigensichVuaÄndV Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 4 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen
... Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juli 2013 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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