Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der See-Eigensicherungsverordnung und der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (SeeEigensichVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2812 (Nr. 43); Geltung ab 01.12.2013, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 4 sowie Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Dezember 2013 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2013.



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