Nach §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) überträgt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit es nach §
1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig ist.