Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§
55 Absatz 4 Satz 2 des
Energiesteuergesetzes und §
10 Absatz 3 Satz 2 des
Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme:
- 1.
- ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung abschließt, oder
- 2.
- ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV ... über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen bis zum Ablauf des Antragsjahres sämtliche Unterlagen, die zur ... Unternehmen handelt, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 einzuführen, und". bbb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ... 7. In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 1)" ersetzt. ... die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 1)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 1)" ersetzt. 8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) ... geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 2)" ersetzt. ... die Wörter „(zu § 3 Satz 1 Nummer 2)" durch die Wörter „(zu § 3 Nummer 2)" ersetzt. b) In Nummer 1 Tabelle 1 werden in der Kopfzeile der Spalte 7 ...