§ 10 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste


§ 10 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

1Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste mit „G" gekennzeichneten Waren bedarf der Genehmigung. 2Dies gilt nicht, wenn die Waren den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen entsprechen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt worden sind. 3Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Ausnahmen hinsichtlich der Beachtung der Vermarktungsnormen oder Mindestanforderungen vorgesehen sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 13. Juli 2015 BAnz AT 17.07.2015 V1 m.W.v. 18. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 10 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.07.2015Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
aktuell vorher 07.11.2014Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
aktuellvor 07.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 10 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a AWV Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten (vom 05.10.2023)
... Anwendung der §§ 8 bis 12, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ...
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... 1. entgegen § 7 eine Boykott-Erklärung abgibt, 2. ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1 eine dort genannte Ware ausführt, 3. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 2 dort ...
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
...  Begriffsbestimmungen zu den in Teil I durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begri ffen Teil II : Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt ... Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen , sind in Spa lte 3 mit G gekennzeichnet. Seite 7 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2023 Teil I Nr. 264, ausgegeben zu ... Munition und Rüstungsmaterial 0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
...  Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt II: Waren ... Teil II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in ... die Außenhandelsstatistik bezeichnet. 2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
...  Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt II: Waren ... II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und ... Außenhandelsstatistik bezeichnet. 2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 Absatz 1 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Anhang 12. AWVÄndV
...  Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen Abschnitt II: Waren ... Teil II 1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in ... die Außenhandelsstatistik bezeichnet. 2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den vorgeschriebenen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1
Artikel 1 3. AWVÄndV
... und außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union liegt." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten Bei Anwendung der §§ 8 bis 13, 19, 20a bis 27, 29 bis 43, 46, 47, 49, 50, 52a, 52b und 75 gilt das Gebiet von Nordirland ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird ... a) In Nummer 2 werden die Wörter „ohne Genenehmigung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ohne Genehmigung nach ... 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „ohne Genehmigung nach § 10 Satz 1" ersetzt. b) In Nummer 6 wird das Wort „oder" am Ende durch ein ...


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