§ 55 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung


§ 55 hat 11 frühere Fassungen und wird in 27 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann prüfen, ob es die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79 I vom 21.3.2019, S. 1) voraussichtlich beeinträchtigt, wenn ein Unionsfremder unmittelbar oder mittelbar ein inländisches Unternehmen oder unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen erwirbt.

(1a) Ein Erwerb im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn ein Unionsfremder

1.
einen abgrenzbaren Betriebsteil eines inländischen Unternehmens oder

2.
alle wesentlichen Betriebsmittel eines inländischen Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils eines inländischen Unternehmens, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs des Unternehmens oder eines abgrenzbaren Betriebsteils erforderlich sind,

erwirbt.

(1b) Das Prüfrecht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft über den Erwerb eines inländischen Unternehmens ausschließlich zwischen Unternehmen abgeschlossen wird, deren Anteile jeweils vollständig von demselben herrschenden Unternehmen gehalten werden, und alle Vertragsparteien ihren Ort der Leitung in demselben Drittstaat haben.

(2) 1Der Prüfung nach Absatz 1 unterliegen ferner Erwerbe, auch durch Unionsansässige, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Absatz 1 zu unterlaufen. 2Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Absatz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder innerhalb der Europäischen Union keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält. 3Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines unionsfremden Erwerbers gelten nicht als unionsansässig. 4Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen Unionsansässigen gleich. 5Eine Präsenz des unmittelbaren Erwerbers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation steht einer Präsenz innerhalb der Europäischen Union gleich. 6Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft sind ferner auch, wenn mehrere Erwerbe an demselben inländischen Unternehmen so aufeinander abgestimmt werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 56 darstellt.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem unmittelbaren Erwerber und dem von einem Erwerb nach Absatz 1 betroffenen inländischen Unternehmen die Eröffnung des Prüfverfahrens innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekanntzugeben. 2Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 ist allein die rechtzeitige Bekanntgabe der Mitteilung an das vom Erwerb nach Absatz 1 betroffene inländische Unternehmen maßgeblich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 m.W.v. 5. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 55 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2023Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 32 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 28.05.2021Artikel 4 Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
vom 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
aktuell vorher 29.10.2020Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
aktuell vorher 03.06.2020Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V1
aktuell vorher 29.12.2018Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
aktuell vorher 18.07.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
aktuellvor 01.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 55 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55a AWV Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (vom 05.10.2023)
... 4 ist der unmittelbare Erwerber verpflichtet, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 nicht vorliegen. --- *) „amtlicher Hinweis: Im Beuth-Verlag GmbH, ...
§ 58 AWV Unbedenklichkeitsbescheinigung (vom 05.10.2023)
... bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55 , wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der ... mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren ... (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 ...
§ 58a AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 55 (vom 05.10.2023)
... anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist. (2) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung ... als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des ... 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt ... auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. ...
§ 59 AWV Untersagung oder Anordnungen (vom 05.10.2023)
... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 ...
§ 60 AWV Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung (vom 05.10.2023)
... Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt ...
§ 61 AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 60 (vom 05.10.2023)
... § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 Absatz 1 ...
§ 62a AWV Verfahrenswechsel im Prüfverfahren (vom 05.10.2023)
... sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
...  §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
§ 82b AWV Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (vom 24.12.2022)
 
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Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 31 AWG Übergangsbestimmungen (vom 09.06.2021)
... Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55 , 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55 , 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV 800 17 Beendigung eines ... mittels Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55 , 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV 800 18 Beendigung eines ... nach Prüfphase II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55 , 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV 2.500  ... bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55 , 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV 5.000 20 Beendigung eines ... oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55 , 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV 6.000 21 Einmalige ... und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55 , 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV   21.1 Bei einfachem ...

Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 21 StFG Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die ...
§ 22 StFG Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung (vom 04.11.2022)
... nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die ...

Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)
V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
§ 7 WSF-DV Bedingungen für Beteiligungen mit Vollstimmrecht
... als unionsfremd anzusehen ist, erfolgen soll und das Unternehmen in einem der in § 55 Absatz 1 Satz 2 der Außenwirtschaftsverordnung genannten Geschäftsbereich tätig ist oder eine vergleichbare Bedeutung für die ... der Bundesrepublik Deutschland hat. Bei der sektorübergreifenden Prüfung ist § 55 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 32 TKMoG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 7400-4-1) In § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 ...

Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
B. v. 14.09.2021 BGBl. I S. 4304
Berichtigung 2. ITSiGB
... I S. 1122) ist wie folgt zu berichtigen: In Artikel 4 sind die Wörter „ § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 55a Absatz 1 Nummer 2" zu ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4
... angefügt: „Für die Durchführung des Prüfverfahrens ist § 55 Absatz 3 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 ... dessen Eröffnung nur dem Antragsteller nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen und zuzustellen ist; § 55 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden." 4. In § 74 Absatz 1 wird nach Nummer 16 folgende ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... erlangt. Für vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55 , 57, 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden ...
Artikel 3 1. AWGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 gestrichen. 2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „von drei ... Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann einen Erwerb im Sinne des § 55 bis zum Ablauf der in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und ...

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 02.06.2020 V1
Artikel 1 15. AWVÄndV
... 2020 (BAnz AT 20.04.2020 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
Artikel 1 9. AWVÄndV
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ... werden nach dem Wort „Einzelfall" die Wörter „von allen an einem Erwerb nach § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten" eingefügt. 3. In § 58 Absatz 2 ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 12 bis 15. 5. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 , § 55a Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, § 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und ...

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 26.10.2020 BAnz AT 28.10.2020 V1
Artikel 1 16. AWVÄndV
... Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 1 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die ... nach § 16 Absatz 2, 2. Halbsatz nicht erfüllen, sofern diese Unternehmen in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig oder von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... des § 35 Absatz 1" gestrichen. 10. § 35 wird aufgehoben. 11. § 55 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
... S. 7) geändert worden ist" ersetzt. 9. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und 3 Satz 1, den §§ 57, 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 59 Absatz 1 ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
...  wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen beschlossen haben." 3. § 55 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „oder" am Ende ... dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb der Beteiligung 1. an einem in § 55 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Unternehmen 10 Prozent der Stimmrechte, 2. an einem sonstigen ...


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