§ 57 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 57 (aufgehoben)


§ 57 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 10. Juli 2020 BGBl. I S. 1637 m.W.v. 17. Juli 2020

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Frühere Fassungen von § 57 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
aktuell vorher 18.07.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
aktuell vorher 21.12.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1
aktuellvor 21.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 57 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
... §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 31 AWG Übergangsbestimmungen (vom 09.06.2021)
... vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57 , 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1
Artikel 1 1. AWVÄndV
... „Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung" ersetzt. 5. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt: „Das Bundesministerium für Wirtschaft ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... vor dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57 , 58, 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung ...
Artikel 3 1. AWGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57 gestrichen. 2. § 55 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz ... genannten Frist" ersetzt. b) Satz 6 wird aufgehoben. 3. § 57 wird aufgehoben. 4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
Artikel 1 9. AWVÄndV
... Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden." 2. In § 57 Satz 3 werden nach dem Wort „Einzelfall" die Wörter „von allen an einem Erwerb nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
...  9. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und 3 Satz 1, den §§ 57 , 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 60 Absatz 1 und 3 ...


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