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§ 58 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bescheinigt dem unmittelbaren Erwerber auf Antrag die Unbedenklichkeit eines Erwerbs im Sinne des § 55, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). 2In dem Antrag sind insbesondere der Erwerb, der Erwerber, das zu erwerbende inländische Unternehmen und die Beteiligungsstrukturen an dem Erwerber anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bestimmt durch Allgemeinverfügung weitere Informationen und Unterlagen, die in dem Antrag anzugeben sind, einschließlich für die Prüfung erforderliche personenbezogene Daten, sowie die Form des Antrags. 4Die Allgemeinverfügung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist ein Prüfverfahren nach § 55 eröffnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Prüfverfahren nach § 55 Absatz 3 eingeleitet wurde oder eine Pflicht zur Meldung nach § 55a Absatz 4 Satz 1 besteht.



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Frühere Fassungen von § 58 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2023Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
aktuell vorher 01.05.2021Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
aktuell vorher 17.07.2020Artikel 3 Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
vom 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
aktuell vorher 21.12.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
aktuell vorher 18.07.2017Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
aktuellvor 01.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58a AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 55 (vom 05.10.2023)
... (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
... §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 31 AWG Übergangsbestimmungen (vom 09.06.2021)
... dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58 , 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung ...

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... (Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58 , 58a, 60, 61 AWV 800 17 Beendigung eines ... Fiktion durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58 , 58a, 60, 61 AWV 800 18 Beendigung eines eröffneten ... II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58 , 58a, 59, 60, 61, 62 AWV 2.500 19 Beendigung eines ... gestuft nach tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58 , 59, 60, 61, 62 AWV   21.1 Bei einfachem Aufwand und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4
...  „(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend." 3. Dem § 58 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Für die Durchführung des ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1637
Artikel 1 1. AWGuaÄndG Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
... dem in Satz 1 genannten Tag bekannt gewordene Unternehmenserwerbe sind die §§ 55, 57, 58 , 59, 61 und 62 der Außenwirtschaftsverordnung in der am 16. Juli 2020 geltenden Fassung ...
Artikel 3 1. AWGuaÄndG Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  b) Satz 6 wird aufgehoben. 3. § 57 wird aufgehoben. 4. In § 58 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „von zwei Monaten nach Eingang des Antrags" durch die ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 14.07.2017 BAnz AT 17.07.2017 V1
Artikel 1 9. AWVÄndV
... § 55 Absatz 1 unmittelbar oder mittelbar Beteiligten" eingefügt. 3. In § 58 Absatz 2 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von zwei ...

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... § 55 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 55a Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, § 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1 , § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... 35 wird aufgehoben. 11. § 55 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
...  9. In § 38 Absatz 2 Satz 2, § 55 Absatz 1 und 3 Satz 1, den §§ 57, 58 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 60 Absatz 1 und 3 ...