Änderung § 57 AWV vom 01.04.2014

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§ 57 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 57 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Unterlagen über den Erwerb


(Text alte Fassung)

Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.

(Text neue Fassung)

1 Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. 2 Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.




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