Änderung § 12 AWV vom 24.12.2016

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§ 12 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 12 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gestellung und Anmeldung


(Text alte Fassung)

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.

(2) Wer als Ausführer nach Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 58/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Anmelder nach Artikel 64 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat folgende Zollanmeldung abzugeben:

1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 1 sowie des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,

2. die Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Fristen der Artikel 592b und 592c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder

3. eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3
und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Anforderungen des Artikels 841 Absatz 1, des Artikels 787 Absatz 1 und 2 und des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(3) 1 Die Zollanmeldung nach Absatz 2 ist außer in den Fällen der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage A 1 dieser Verordnung enthalten. 2 Die Zollanmeldung ist abzugeben mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt. 3 Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu übermitteln.

(4) 1 Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. 2 Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(Text neue Fassung)

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Wiederausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.

(2) 1 Wer als Ausführer nach Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343/1 vom 29.12.2015, S. 1) oder als Anmelder nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat entsprechend den Fristen des Artikels 244 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 eine der folgenden Anmeldungen abzugeben:

1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und des Artikels 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) oder

2. eine Wiederausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 5 Nummer 13 und des Artikels 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

2 Die Anmeldung muss
den Anforderungen der folgenden Vorschriften entsprechen:

1. der
Artikel 162, 166, 167 und 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und

2. des Anhangs 9 Anlage A
und Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(3) 1 Die Anmeldung nach Absatz 2 ist elektronisch abzugeben; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 136 Absatz 2, den Artikeln 137 und 139 Absatz 2 sowie mit den Artikeln 140, 141 und 143 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. 2 In der Anmeldung sind die Angaben gemäß Anhang 9 Anlage A und Anlage C1 sowie die Angaben nach den Feldern 8, 15a, 20, 22, 24, 29 und 34b der Anlage C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zu machen. 3 Die Anmeldung ist mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, abzugeben. 4 Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung sowie gegebenenfalls den Antrag nach Absatz 4 nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt, zu übermitteln.

(4) 1 Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. 2 Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(5) Für in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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