Änderung § 24 AWV vom 24.12.2016

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§ 24 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 24 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Datenaustausch


(Text alte Fassung)

(1) 1 Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. 2 Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.

(2) Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zum Zweck der Ausfuhrabfertigung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Waren ruft die zuständige Zollstelle die Daten der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilten Ausfuhrgenehmigungen über das Informationstechnikzentrum Bund vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab. 2 Hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Bescheinigung erteilt, dass die Ausfuhr keiner Genehmigung bedarf, so tritt diese Bescheinigung an die Stelle der Ausfuhrgenehmigung nach Satz 1.

(2) Das Informationstechnikzentrum Bund leitet im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Nachverfolgung der Ausnutzung erteilter Ausfuhrgenehmigungen folgende Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter:

1. den Wert der ausgeführten Waren,

2. den Zeitpunkt des Ausgangs,

3. die Nummer der Ausfuhrgenehmigung,

4. die Listenposition in der Ausfuhrliste oder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 und

5. soweit angegeben, die Menge der ausgeführten Waren und die Nummer der laufenden Güterposition der Genehmigung.

(3) 1 Die zuständige Zollstelle und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spätestens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften aufzubewahren sind. 2 Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten an die zuständige Zollstelle oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermittelt worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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