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Änderung § 34 AWV vom 24.12.2016

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§ 34 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 34 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Gestellung und Anmeldung


(Text neue Fassung)

§ 34 Erhebung von Einfuhrdaten


vorherige Änderung

(1) Jede Ausfuhrsendung ist vor der Ausfuhr vom Anmelder unter Vorlage einer Ausfuhranmeldung oder einer Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle zu gestellen.

(2) Wer als Ausführer nach Artikel 788 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 58/2013 (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Anmelder nach Artikel 64 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union befördern will, hat folgende Zollanmeldung abzugeben:

1. eine Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 1 sowie des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,

2. die Ausfuhranmeldung im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend den Fristen der Artikel 592b und 592c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 oder

3. eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechend
den Anforderungen des Artikels 841 Absatz 1, des Artikels 787 Absatz 1 und 2 und des Artikels 792 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 279 bis 289 und den Anhängen 37 und 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(3) 1 Die Zollanmeldung nach Absatz 2 ist außer in den Fällen der Artikel 226, 231 oder 237 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 elektronisch abzugeben und muss die Angaben gemäß Anlage A 1 dieser Verordnung enthalten. 2 Die Zollanmeldung ist abzugeben mit Hilfe des elektronischen Ausfuhrverfahrens ATLAS oder über die Internetausfuhranmeldung Plus nach Maßgabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung für das elektronische Ausfuhrverfahren ATLAS, die das Bundesministerium der Finanzen in seinem Amtsblatt bekannt gibt. 3 Bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders hat der Anmelder der Zollstelle die Zollanmeldung entsprechend den Anforderungen des Artikels 787 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu übermitteln.

(4) 1 Die Zollstelle kann auf Antrag die Gestellung an einem anderen Ort im Bezirk der Ausfuhrzollstelle zulassen, wenn die Waren dort verpackt oder verladen werden und die Ausfuhranmeldung oder eine Zollanmeldung in Form einer Ausfuhranmeldung so rechtzeitig abgegeben wird, dass die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung möglich ist. 2 Wird die Ausfuhrsendung nicht elektronisch angemeldet, ist der Antrag nach Satz 1 auf einem Vordruck abzugeben, der vom Bundesministerium der Finanzen durch Allgemeinverfügung festgelegt wird, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. 3 Die nicht gegenständliche Übermittlung von Gütern bedarf keiner zollamtlichen Behandlung.

(5) Für
in Rohrleitungen beförderte Waren ist zuständige Ausgangszollstelle jede Zollstelle, in deren Bezirk sich ein Zugang zu der Rohrleitung befindet, in der die Ware befördert wird.



(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen:

1. die Anmeldeart,

2. die Belegnummer,

3. den Zeitpunkt
der Annahme der Anmeldung,

4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,

5. die EORI-Nummer
des Empfängers,

6. das Versendungsland,

7. den Umrechnungskurs,

8. die Art des Geschäfts,

9. die Warenbezeichnung,

10. die Warennummer,

11. das Ursprungsland,

12. die Rohmasse,

13. den Verfahrenscode,

14. die Eigenmasse,

15. die statistische Menge
in besonderer Maßeinheit,

16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und

17.
den statistischen Wert.

(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00
bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

1. die Anmeldeart,

2. die Belegnummer,

3.
den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,

4.
den Namen und die Adresse des Empfängers,

5. die EORI-Nummer
des Empfängers,

6. den Namen
und die Adresse des Anmelders,

7. die EORI-Nummer des Anmelders,

8. das Versendungsland,

9. die Warenbezeichnung,

10. die Warennummer,

11. das Ursprungsland,

12. die Rohmasse,

13.
den Verfahrenscode,

14. die Eigenmasse,

15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit
und

16.
den statistischen Wert.

(3) 1 Der Einführer übermittelt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. 2 Das Informationstechnikzentrum Bund leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(4) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 2 Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)