§ 78 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
|
Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen
Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse
§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen

Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse

§ 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung


§ 78 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Ausfuhr von Ausrüstung für die Herstellung von Banknoten, Wertzeichen, Banknoten- oder Wertzeichenspezialpapieren bedarf der Genehmigung, wenn das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 13. Dezember 2013 BAnz AT 20.12.2013 V1 m.W.v. 21. Dezember 2013



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed