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Artikel 16 - Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes (HeilBAV k.a.Abk.)

Artikel 16 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

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