Bekanntmachung über die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen (AmtshilfeRLUmsGBek k.a.Abk.)

B. v. 26.07.2013 BGBl. 2013 II S. 1120; Geltung ab 08.08.2013
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Bekanntmachung ändert mWv. 8. August 2013 AmtshilfeRLUmsG Artikel 31

Nach Artikel 31 Absatz 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wird bekannt gemacht, dass die für die Änderung von § 13b Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes durch Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes erforderliche Änderung der Richtlinie 2006/112/EG durch Einfügung des Buchstabens e in Artikel 199a Absatz 1 durch die Richtlinie 2013/43/EU des Rates vom 22. Juli 2013 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf eine fakultative und zeitweilige Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) auf Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen erfolgt ist. Diese Richtlinie wurde am 26. Juli 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 4).

Artikel 10 Nummer 6 Buchstabe a und b des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes tritt damit am 1. September 2013 in Kraft.

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