Artikel 4 - Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen (RiskAbschG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Januar 2014 VAG § 64a, § 89a, § 113, § 118b, § 142

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

„§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten".

b)
Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

„§ 142 Strafvorschriften".

2.
§ 64a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 64a Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten".

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 und Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 sowie Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4" ersetzt.

c)
Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:

„(7) Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Unternehmens nach Absatz 1 Satz 2 haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen über folgende Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte verfügt:

1.
eine auf die Steuerung des Unternehmens abgestimmte und zur Geschäftsstrategie konsistente Risikostrategie nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken berücksichtigt, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
die Risikostrategie für jedes dort benannte Risiko eine Darstellung der Art des Risikos, der Risikotoleranz, der Herkunft und des Zeithorizontes des Risikos und der Risikotragfähigkeit enthält;

b)
die Risikostrategie mindestens einmal jährlich überprüft wird;

c)
die Risikostrategie im Fall von substantiellen Veränderungen des Gesamtrisikoprofils, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Geschäftsfelder, der Einführung neuer Kapitalmarkt-, Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte oder signifikanter Veränderungen von Marktparametern und Risikoeinschätzungen zeitnah angepasst wird;

2.
aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, die die Überwachung und Kontrolle der wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an veränderte Bedingungen sicherstellen müssen, mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

a)
innerhalb der Aufbauorganisation Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definiert und voneinander abgegrenzt und Interessenkonflikte vermieden werden, in der Regel durch eine klare Funktionstrennung zwischen dem Aufbau von wesentlichen Risikopositionen und deren Überwachung und Kontrolle;

b)
innerhalb der innerbetrieblichen Leitlinien für die Ablauforganisation die mit wesentlichen Risiken behafteten Geschäftsabläufe, zumindest jedoch das versicherungstechnische Geschäft, die Reservierung, das Kapitalanlagemanagement einschließlich des Asset-Liability-Managements und das passive Rückversicherungsmanagement, benannt und deren Steuerung und Überwachung geregelt werden;

3.
ein geeignetes internes Steuerungs- und Kontrollsystem nach Absatz 1 Satz 4 Nummer 3, das mindestens folgende Elemente vorsieht:

a)
ein aus der Risikostrategie abgeleitetes angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept, aus dem ein geeignetes Limitsystem hergeleitet wird; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Risikotragfähigkeitskonzeptes fortlaufend dargestellt wird, wie viel Risikodeckungspotenzial insgesamt zur Verfügung steht und wie viel davon zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verwendet werden soll, und dass innerhalb des Limitsystems die von der Geschäftsleitung gesetzten Begrenzungen der Risiken auf die wichtigsten steuernden Organisationsbereiche des Unternehmens heruntergebrochen werden und die tatsächliche Risikobedeckung anhand von Risikokennzahlen regelmäßig kontrolliert und hierüber gegenüber der Geschäftsleitung berichtet wird;

b)
angemessene, auf der Risikostrategie beruhende Prozesse, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung enthalten; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

aa)
innerhalb der regelmäßig vorzunehmenden unternehmensweiten Risikoidentifikation interne und externe Einflussfaktoren (Risikotreiber), Bezugsgrößen, die von der Risikowirkung betroffen sind (Risikobezugsgrößen), und konkrete Risikoursachen benannt und Wesentlichkeitsgrenzen für die Risikobeurteilung definiert werden und dass als Ergebnis der Risikoanalyse und -bewertung eine qualitative und, soweit möglich, quantitative Einschätzung potenzieller und realisierter Zielabweichungen durch einzelne Risiken wie auch das Gesamtrisiko erfolgt;

bb)
der Zielerreichungsgrad von strategischen Risikozielen und den daraus konsistent abgeleiteten operativ messbaren Teilzielen anhand Risikokennzahlen regelmäßig überprüft wird und

cc)
eine regelmäßige Risikoüberwachung durch eine unabhängige Risikocontrollingfunktion erfolgt;

c)
eine ausreichende unternehmensinterne Kommunikation über die als wesentlich eingestuften Risiken; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass

aa)
allen Mitarbeitern für ihre Tätigkeiten bekannt gegeben wird, welche Berichtslinien und Berichtspflichten zur Kommunikation über wesentliche Risiken zu beachten sind;

bb)
jedem Mitarbeiter bekannt gegeben wird, welche Pflichten er hinsichtlich wesentlicher Risiken zu beachten hat;

cc)
festgelegt wird, wer für die Steuerung der wesentlichen Risiken verantwortlich ist und

dd)
ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der unabhängigen Risikocontrollingfunktion und den für die Steuerung der wesentlichen Risiken verantwortlichen Mitarbeiter stattfindet;

d)
eine aussagefähige Berichterstattung gegenüber der Geschäftsleitung; mindestens haben die Geschäftsleiter dafür Sorge zu tragen, dass in angemessenen, zumindest jährlichen Abständen gegenüber der Geschäftsleitung über das Gesamtrisikoprofil berichtet wird sowie bewertet und dargestellt wird, was die wesentlichen Ziele des Risikomanagements sind, mit welchen Methoden die Risiken bewertet werden, was getan wurde, um die Risiken zu begrenzen, wie sich die Maßnahmen zur Risikobegrenzung ausgewirkt haben, inwieweit die in der Risikostrategie festgelegten Ziele des Risikomanagements erreicht wurden (Soll-Ist-Abgleich), wie die Risiken gesteuert wurden und inwieweit die für die Risiken gesetzten Limite ausgelastet sind (Risikobericht);

4.
eine interne Revision, die die gesamte Geschäftsorganisation des Unternehmens überprüft, mindestens hat jeder Geschäftsleiter sicherzustellen, dass das Unternehmen über eine funktionsfähige, objektiv und unabhängig arbeitende interne Revision verfügt, die das Risikomanagement auf Basis eines jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplans prüft und hierüber jährlich unmittelbar an die Geschäftsleitung berichtet, und im Falle der (Teil-) Auslagerung einen Revisionsbeauftragten benennt, der eine ordnungsgemäße Durchführung der internen Revision sicherstellt.

(8) Wenn die Bundesanstalt zu dem Ergebnis kommt, dass ein Versicherungsunternehmen nicht über die Strategien, Prozesse, Verfahren, Funktionen und Konzepte nach Absatz 7 verfügt, kann sie, unabhängig von anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz, anordnen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die festgestellten Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. § 81, § 83a und § 87 bleiben unberührt."

3.
In § 89a wird nach der Angabe „den §§ 58," die Angabe „64a Absatz 8," eingefügt.

4.
§ 113 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
§ 64a Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass im Rahmen der Anforderungen an geeignete interne Steuerungs- und Kontrollsysteme die Besonderheiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind;".

5.
In § 118b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 113 Abs. 2 Nr. 4b, Nr. 5 und Nr. 7" durch die Wörter „§ 113 Absatz 2 Nummer 4b, 5, 6 und 7" ersetzt.

6.
Nach § 141 wird folgender § 142 eingefügt:

„§ 142 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 64a Absatz 7 nicht dafür Sorge trägt, dass ein Unternehmen über eine dort genannte Strategie, einen dort genannten Prozess, ein dort genanntes Verfahren, eine dort genannte Funktion oder ein dort genanntes Konzept verfügt und dadurch

1.
die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder

2.
herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig

1.
die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt oder

2.
herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird.

(3) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 2 Nummer 1 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung des Unternehmens herbeiführt.

(4) Die Tat ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder des Absatzes 2 Nummer 2 nur strafbar, wenn die Bundesanstalt dem Täter durch Anordnung nach § 64a Absatz 8 Satz 1 die Beseitigung des Verstoßes gegen § 64a Absatz 7 aufgegeben hat, der Täter dieser vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt und hierdurch herbeiführt, dass die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nur durch die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgewendet wird."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 RiskAbschG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RiskAbschG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 RiskAbschG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 31. Januar 2014 in Kraft, die Artikel 3 und 4 treten am 2. Januar 2014 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3090 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a Absatz 1 Satz 1 ...


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