§
6 Absatz 1 Satz 2 der
Arzneimittelhandelsverordnung vom
10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), die zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Liefern Großhändler Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, an Personen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, haben sie sich zu vergewissern, dass die Empfänger nach den anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihres Staates befugt sind, Arzneimittel zum Großhandel oder zur Abgabe an die Öffentlichkeit zu erhalten."
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626