Nach §
1 Satz 2 des
Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom
22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275) wird folgender Satz eingefügt:
-
- „Zur Ermittlung der Abschläge nach Satz 1 sind Selbst- oder Eigenbehalte, die Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit den Versicherungsnehmern vereinbart haben oder die auf beamtenrechtlichen Vorschriften oder anderen Vorschriften beruhen, nicht zu berücksichtigen."
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050