Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes (VerkLGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113 (Nr. 47); Geltung ab 13.08.2013
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. August 2013 VerkLG § 2, § 4, § 5, § 7, § 8a (neu), § 9, § 10, § 11, § 15

Das Verkehrsleistungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das durch Artikel 304 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger".

b)
Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes".

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Anwendung

(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn

1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung entschieden hat,

2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,

dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat

1.
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2

aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."

3.
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Reeder oder Ausrüster von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen,".

4.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder 3" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Bundesbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde):

1.
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, auch für Hilfsorganisationen und bei Katastrophenhilfeersuchen der Länder im Rahmen der Amtshilfe,

2.
Leitung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,

3.
Bundespolizeipräsidium,

4.
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, für die Streitkräfte einschließlich der verbündeten Streitkräfte,

5.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

6.
Robert Koch-Institut,

7.
Paul-Ehrlich-Institut,

8.
Deutsche Bundesbank,

9.
Bundesamt für Strahlenschutz,

10.
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

Die anforderungsberechtigte Behörde richtet ihre Anforderung an die koordinierende Behörde."

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Koordinierende Behörde ist das Bundesamt für Güterverkehr. Die koordinierende Behörde legt fest, welcher Verkehrsträger die Verkehrsleistung zu erbringen hat, und übermittelt die Anforderung an die zuständige Behörde nach Absatz 2."

d)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Zuständige Behörden" die Wörter „für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nach Übermittlung der Anforderung durch die koordinierende Behörde" eingefügt.

e)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit eine Zustellung des Verpflichtungsbescheides im Ausland erforderlich ist, erfolgt diese auf Ersuchen der zuständigen Behörde nach Absatz 2 durch die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland."

f)
In Absatz 4 werden die Wörter „grundsätzlich der Bedarfsträger" durch die Wörter „die anforderungsberechtigte Behörde nach Absatz 1, soweit nicht in den Sätzen 2 und 3 etwas anderes bestimmt ist" ersetzt.

6.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes

Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind."

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Leistungen nach diesem Gesetz sind" die Wörter „von dem Leistungsempfänger" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Bedarfsträger" durch das Wort „Leistungsempfänger" ersetzt.

8.
In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Bund" durch das Wort „Leistungsempfänger" ersetzt.

9.
Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Absatz 3 bleibt unberührt."

10.
In § 15 wird die Angabe „und 3" gestrichen.

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Verkehrsleistungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. August 2013.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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