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Änderung § 22 EuWG vom 21.03.2008

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§ 22 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung
§ 22 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Ende und Verlust der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament


(1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu gewählten Parlaments.

(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament bei

1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,

2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,

3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,

4. Verzicht,

5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,

6. rechtskräftigem Verbot der politischen Vereinigung, der er angehört, im Wahlgebiet,

7. Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,

8. Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts,

9. Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekretär,

10. Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages,

11. Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

11a. Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,

(Text neue Fassung)

11a. (aufgehoben)

12. Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mitglied einer Landesregierung,

vorherige Änderung nächste Änderung

13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810) genannten Funktionen,



13. Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1 oder Abs. 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2002 und 23. September 2002 (BGBl. 2003 II S. 810), genannten Funktionen,

14. Berufung in eine Funktion, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament unvereinbar ist, sowie

15. Übernahme des Amtes des Staatsoberhauptes, eines Richters des Verfassungsgerichts, des Mitglieds einer mit einer deutschen Landesregierung vergleichbaren Regierung sowie Übernahme des einem Parlamentarischen Staatssekretär in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Amtes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.

vorherige Änderung

(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Europäischen Parlaments, eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zu übermitteln. Die Verzichtserklärung erstreckt sich nicht auf eine Ersatzbewerbung oder eine Bewerbung in einem anderen Wahlvorschlag. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersendung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unterrichten.



(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Europäischen Parlaments, eines Notars, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, oder eines zur Vornahme von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erklärt wird. Die notarielle oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Europäischen Parlaments zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Bundeswahlleiter ist vom Verzichtenden durch Übersendung einer Ausfertigung der Verzichtserklärung zu unterrichten.

(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parlament und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die Sitze dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine sonstige politische Vereinigung auf Grund des Vereinsgesetzes im Wahlgebiet rechtskräftig verboten worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)