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Änderung § 11 EuWG vom 10.10.2013

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§ 11 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 11 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen. Gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am achtundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter vorzulegen:

(Text neue Fassung)

(1) Listen für ein Land und gemeinsame Listen für alle Länder sind dem Bundeswahlleiter spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.

(2) 1 Mit dem Wahlvorschlag sind dem Bundeswahlleiter vorzulegen:

1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatzbewerber (§ 9 Abs. 3 Satz 4),

1a. für Deutsche die Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörden über die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber und Ersatzbewerber,

vorherige Änderung nächste Änderung

1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der Herkunfts-Mitgliedstaaten, daß sie dort nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Abs. 4 Nr. 2 und 4) oder daß ein solcher Verlust nicht bekannt ist sowie die Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden, daß sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren sowie darüber, daß sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben,



1b. für Unionsbürger die Bescheinigungen der zuständigen deutschen Gemeindebehörden, daß sie dort eine Wohnung innehaben oder ihren sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht gemäß § 6b Abs. 4 Nr. 1 oder 3 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

1c. für Unionsbürger die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die letzte Anschrift im Herkunfts-Mitgliedstaat, die Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland, die Gebietskörperschaft oder den Wahlkreis des Herkunfts-Mitgliedstaates, in dem sie zuletzt eingetragen waren, sowie darüber, dass sie sich nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben und dass sie im Herkunfts-Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 6b Absatz 4 Nummer 2 und 4),

1d. (weggefallen)

2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6), wobei der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern haben, dass die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind,

3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner,

4. die schriftliche Satzung, das Programm, die Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die Mitglieder des Vorstandes demokratisch gewählt sind, sofern die Partei oder die sonstige politische Vereinigung nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten ist.

vorherige Änderung

Der Wahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Auf die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem Bundeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr mitzuteilen.



2 Der Bundeswahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. 3 Auf die Aufnahme der Versicherungen an Eides Statt findet § 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.

(3) Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für einzelne Länder von der Listenverbindung ausgeschlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2) haben die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und die stellvertretende Vertrauensperson dies durch gemeinsame schriftliche Erklärung dem Bundeswahlleiter spätestens am dreiundachtzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen.