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Änderung § 6 EuWG vom 10.10.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 EuWG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EuWGÄndG am 10. Oktober 2013 und Änderungshistorie des EuWG

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§ 6 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 6 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts


(1) 1 Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten

a) in der Bundesrepublik Deutschland oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

(Text neue Fassung)

b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 6a Abs. 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.

(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage



(3) 1 Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,

2. seit mindestens drei Monaten

a) in der Bundesrepublik Deutschland oder

vorherige Änderung nächste Änderung

b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft



b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,

3. nicht nach § 6a Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

2 Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufenthalt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Gebieten erfüllt.

vorherige Änderung

(4) 1 Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. 2 Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.



(4) 1 Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. 2 Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

(5) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)