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Änderung § 6c EuWG vom 10.10.2013

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§ 6c EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 6c EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749

(Textabschnitt unverändert)

§ 6c Verbot der mehrfachen Bewerbung zur Wahl


(Text alte Fassung)

Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zur Wahl bewerben.

(Text neue Fassung)

Niemand kann sich gleichzeitig in der Bundesrepublik Deutschland und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl bewerben.