Änderung § 25 EuWG vom 10.10.2013

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§ 25 EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.10.2013 geltenden Fassung
§ 25 EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Wahlkosten, Wahlordnung


(1) § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung. Es wird ermächtigt, die Bundeswahlordnung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung. 2 Es wird ermächtigt, die Bundeswahlordnung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über

1. die Wahlorgane,

2. die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängelbeseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,

vorherige Änderung

3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft leben,



3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben,

3a. die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,

4. die Briefwahl,

5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides Statt,

6. die Wahlzeit,

7. die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,

8. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,

9. die Überprüfung der Wahl,

10. die Berufung von Listennachfolgern,

11. die Durchführung von Nach- und Wiederholungswahlen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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