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Änderung § 6a EuWG vom 01.07.2019

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§ 6a EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 6a EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6a Ausschluß vom Wahlrecht


(Text neue Fassung)

§ 6a Ausschluss vom Wahlrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

2. zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

3. er sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.




(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

vorherige Änderung

1. bei ihm eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt ist oder



1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder

2. er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.



(heute geltende Fassung)