(1) Dieses Gesetz gilt
- 1.
- auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes,
- 2.
- auf den gemäß Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Wasserstraßen des Bundes,
- 3.
- für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
- Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
- 2.
- Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 3 SchUnfDatG Errichtung ... die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, begehen, 8. ...
Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1295