(1) Bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird eine zentrale Datenbank zur Erfassung und Auswertung von Unfällen, an denen Wasserfahrzeuge beteiligt sind, errichtet (Schiffsunfalldatenbank).
(2) Die Schiffsunfalldatenbank wird neben dem in Absatz 1 genannten Zweck ferner zur Erfüllung folgender Aufgaben geführt:
- 1.
- Erstellung und Auswertung von Statistiken,
- 2.
- Feststellung strom- oder schifffahrtspolizeilichen Regelungs- und Handlungsbedarfs,
- 3.
- Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf an Wasserstraßen und Kreuzungsbauwerken,
- 4.
- Feststellung von Regelungs- und Handlungsbedarf hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Wasserfahrzeugen,
- 5.
- Durchführung von Forschungsvorhaben in der Binnen- und Seeschifffahrt,
- 6.
- Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen zum Führen von Wasserfahrzeugen,
- 7.
- Ahndung der Verstöße von Personen, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Verkehr auf den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Wasserstraßen stehen, begehen,
- 8.
- Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit in der Schifffahrt bestehenden Vorschriften,
- 9.
- Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach den schifffahrtsrechtlichen Vorschriften.
§ 5 SchUnfDatG Datenspeicherung und Datenverwendung (vom 26.11.2019) ... Die datenbankführende Stelle darf die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken erheben, speichern und verwenden. Daten über Unfälle im ... werden. (2) Die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 dürfen zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 6 bis 9 genannten Zwecken von den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des ... jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. Zu den Zwecken des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen die Daten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nur erhoben, gespeichert und verwendet werden, ...
§ 6 SchUnfDatG Datenübermittlung (vom 26.11.2019) ... nach § 4 Absatz 1 Satz 1, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 genannten Zwecken an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, an die ... für Wasserbau, an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und zu den in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genannten Zwecken an die für Wasserstraßen überführende Kreuzungsbauwerke ...