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Artikel 3 - Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SchUnfDatGEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 12. August 2013.

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