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Änderung § 6 TierSchVersV vom 01.12.2021

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§ 6 TierSchVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 6 TierSchVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Tierschutzausschuss


(1) 1 Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutzausschuss zu bestellen. 2 Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. jeder Tierschutzbeauftragte nach § 5,

2. eine oder mehrere mit
der Pflege der Tiere betraute Personen und

3.
ein wissenschaftliches Mitglied oder eine oder mehrere Personen, die Tierversuche durchführen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb über solche Personen verfügt.

3 Der Tierschutzausschuss wird von einem Tierschutzbeauftragten geleitet.

(2) 1 Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,

1. die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 und 3 zu unterstützen,

(Text neue Fassung)

1. die für die Überwachung der Pflege der in der Einrichtung oder in dem Betrieb befindlichen Tiere und ihr Wohlergehen verantwortlichen Personen und

2.
ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in der Einrichtung oder dem Betrieb Tierversuche durchgeführt werden.

(2) Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,

1. die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 zu unterstützen,

2. an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,

vorherige Änderung

3. die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und

4. im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig zu werden.

2 Ferner kann der Tierschutzausschuss
das Personal der Einrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der Verwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist, beraten, insbesondere hinsichtlich ihres Wohlergehens.

(3) 1 Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. 2 Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



3. die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen,

4. im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig zu werden,

5.
das gesamte mit Tierversuchen sowie mit der Züchtung, Haltung, Pflege und Tötung von Tieren befasste Personal der Einrichtung oder des Betriebes

a) im Hinblick auf die Erfüllung
der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und im Hinblick auf Maßnahmen, die zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, zu beraten

b) laufend über technische und wissenschaftliche Entwicklungen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der zur Tötung von Tieren angewendeten Verfahren zu informieren, insbesondere über Entwicklungen zu Möglichkeiten der Verbesserung des Wohlergehens der Tiere,

6. die Entwicklungen und die Ergebnisse von Tierversuchen unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten
Tiere zu verfolgen sowie

7. Faktoren, auch aufgrund der Erkenntnisse aus den innerbetrieblichen Versuchen, zu ermitteln, die zu einer weitergehenden Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes und zur Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege und der bei der Tötung von Tieren angewendeten Verfahren beitragen, und entsprechende Empfehlungen zu geben,
insbesondere zur Verbesserung des Wohlergehens der Tiere.

(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Eingaben beim Tierschutzausschuss einreichen.

(4)
1 Der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche hat sicherzustellen, dass über Empfehlungen des Tierschutzausschusses, die dieser im Rahmen der Erfüllung seiner in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufgaben abgibt, sowie über alle Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen werden, Aufzeichnungen geführt und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden. 2 Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.