(1)
1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in
§ 27 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und der Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass den Auszubildenden die in der
Pflanzentechnologenausbildungsverordnung vom
12. März 2013 (BGBl. I S. 482) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) vermittelt werden können.
2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Betrieb, als selbstständige Betriebseinheit, als Dienstleistungsunternehmen oder als Einrichtung der öffentlichen Hand im Bereich Pflanzenzucht, -vermehrung oder pflanzenbauliches Versuchswesen bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen sowie dem Stand der Technik entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
(4) Ausbildungsstätten, die selbst nicht über die für die Durchführung der Ausbildung in den gewählten Einsatzgebieten notwendige Gebäude, baulichen Anlagen, technischen Ausstattungen und Flächen verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der erforderlichen Vielfalt bei Vertragspartnern vermittelt werden können.
(5) Es muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen, technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind.
(6)
1Ein Abdruck der
Pflanzentechnologenausbildungsverordnung sowie der Prüfungsordnung und der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
2Den Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen.
3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.
(7)
1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes, des
Mutterschutzgesetzes, der Unfallverhütungsvorschriften, der
Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze der Auszubildenden eingehalten werden können.
2Die Ausbildungsstätte muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen.
3Bei der Beantragung der Anerkennung nach
§ 27 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Bescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die sicherheitstechnische Überprüfung des Betriebes vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.
(8) Eine Ausbildungsstätte ist ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers oder der Inhaberin ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228