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§ 2 - Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)

V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3233 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.11.2014 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 18.08.2013; FNA: 610-6-17-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Ermittlung der Schadenshöhe



(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom Hochwasser betroffenen Ländern erfolgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absätzen geregelten einheitlichen Maßstäbe.

(2) Berücksichtigt werden nur Schäden im Einzugsgebiet der Flussgebiete von Elbe und Donau einschließlich ihrer Nebenflüsse. Darüber hinaus sind Schäden in den Gebieten berücksichtigungsfähig, in denen Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes geleistet wurden.

(3) Berücksichtigt werden nur hochwasserbedingte Schäden, die durch das Hochwasser im Zeitraum vom 18. Mai 2013 bis zum 4. Juli 2013 entstanden sind. Darunter fallen Schäden durch Hochwasser sowie Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation und die Folgen von Hangrutsch, soweit sie jeweils unmittelbar durch das Hochwasser verursacht sind. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetreten sind.

(4) Bei der Ermittlung des Schadens wird auf die Wiederherstellungskosten oder die Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von baulichen und technischen Normen abgestellt. Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen können konkretere Regelungen getroffen werden.

(5) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der Schadensermittlung berücksichtigt:

1.
Privathaushalte,

2.
gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,

3.
Land- und Forstwirtschaft,

4.
andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes, wie Vereine und Stiftungen,

5.
kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen, unabhängig von ihrer Trägerschaft,

6.
Infrastruktur in Gemeinden und Infrastruktur weiterer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Infrastruktur eines Landes nach Nummer 7 oder des Bundes handelt,

7.
Infrastruktur der Länder,

8.
Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind.

(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder während des Zeitraums nach Absatz 3 Satz 1 getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind ebenfalls berücksichtigungsfähig.

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Zitierungen von § 2 AufbhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AufbhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufbhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AufbhV Mittelverteilung
... wenn hierdurch der Verteilung der Gesamtschäden nach dem Stand der auf Grundlage von § 2 erfolgten Schadensermittlung Rechnung getragen wird. 4. Die Verteilung des nach ... Länder entfallenden Mittel wird entsprechend der prozentualen Verteilung der nach § 2 ermittelten Gesamtschäden auf die vom Hochwasser betroffenen Länder spätestens bis ...
§ 3 AufbhV Mittelverwendung
... zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitraum sind förderfähig. (4) Die Mittel sind nach ...