§ 3 - BMVBS-Delegationsanordnung (BMVBSDelegatAnO)

A. v. 06.08.2013 BGBl. I S. 3243 (Nr. 49); zuletzt geändert durch § 6 A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
Geltung ab 15.08.2013; FNA: 2030-14-194 Beamte
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§ 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

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Zitierungen von § 3 BMVBSDelegatAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BMVBSDelegatAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVBSDelegatAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BMDV-Delegationsanordnung (BMDVDelegatAnO)
A. v. 26.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 73
§ 6 BMDVDelegatAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
... in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung sowie die §§ 1 bis 3 der BMVBS-Delegationsanordnung vom 6. August 2013 (BGBl. I S. 3243) anzuwenden. Maßnahmen, die nach dem ...


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