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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten (SVFAngAusbV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.1996 BGBl. I S. 1975; zuletzt geändert durch Artikel 57 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-221 Berufliche Bildung

Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten für die Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 1996 S. 1975ff)

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Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SVFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVFAngAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SVFAngAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 bis 5 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf ...
§ 10 SVFAngAusbV Abschlußprüfung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung
... in der Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...