§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die zuletzt durch
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
- 1.
- 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr;
- 2.
- 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder
- 3.
- 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln."
- 2.
- In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3" jeweils durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" ersetzt.
- 3.
- Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3" durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" und die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 4.
- In dem neuen Satz 11 werden die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" und die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.
- 5.
- In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „Sätzen 12 und 13" durch die Wörter „Sätzen 13 und 14" ersetzt.
- 6.
- In dem neuen Satz 16 wird die Angabe „Satz 14" durch die Angabe „Satz 15" ersetzt.
- 7.
- In dem neuen Satz 17 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4" ersetzt.
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066