(1) Diese Verordnung gilt für Grundstücke, auf denen bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des §
2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des
Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm Wohnungen oder schutzbedürftige Einrichtungen nach §
5 Absatz 1 Satz 1 und 2 des genannten Gesetzes zulässigerweise errichtet sind oder zulässigerweise gemäß §
5 Absatz 4 des genannten Gesetzes errichtet werden dürfen und die in der Tag-Schutzzone 1 des Flugplatzes gelegen sind. Für diese Grundstücke enthält sie nähere Bestimmungen über die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach §
9 Absatz 5 des genannten Gesetzes.
(2) Entschädigungsansprüche nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 3. FlugLSV Außenwohnbereich ... Zum Außenwohnbereich einer Wohnung auf einem Grundstück im Sinne des § 1 gehören Balkone, Dachgärten und Loggien, die mit der baulichen Anlage verbunden sind, ... einer schutzbedürftigen Einrichtung auf einem Grundstück im Sinne des § 1 gilt der Außenbereich, der einer der Wohnnutzung im Freien vergleichbaren Nutzung ...