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§ 6 - Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3292 (Nr. 51)
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-4-5-3 Umweltschutz

§ 6 Erhöhte Entschädigung aufgrund des Verkehrswertes



(1) Abweichend von § 5 beträgt die Höhe der Entschädigung bei einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einem Mehrfamilienhaus 2,00 Prozent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 1 gelegenen Grundstücks und 1,48 Prozent des Verkehrswertes eines im Isophonen-Band 2 gelegenen Grundstücks, sofern der Anspruchsberechtigte nachweist, dass die hiernach ermittelte Entschädigung die Entschädigung nach § 5 übersteigt. Bei einer Eigentumswohnung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Verkehrswert der Eigentumswohnung einschließlich des Wertes des Miteigentumsanteils an dem Grundstück und an dem sonstigen gemeinschaftlichen Eigentum zugrunde zu legen ist.

(2) Maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Plans für den neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne von § 1 Absatz 1. Bei landwirtschaftlich, gewerblich oder gemischt genutzten Grundstücken ist nur der Anteil des Verkehrswertes zu berücksichtigen, der auf die Wohnnutzung entfällt. Satz 2 gilt entsprechend für Eigentumswohnungen.

(3) Der Verkehrswert kann nachgewiesen werden durch ein Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte. Sofern der Gutachterausschuss gehindert ist, ein Verkehrswertgutachten zu erstatten, kann eine andere Stelle mit der Erstattung betraut werden. Die erforderlichen Kosten für den Nachweis des Verkehrswertes trägt der Flugplatzhalter, sofern sich aufgrund des Nachweises eine höhere Entschädigung als nach § 5 ergibt.

 
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Zitierungen von § 6 3. FlugLSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 3. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FlugLSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 3. FlugLSV Berücksichtigung der Art der baulichen Nutzung sowie der Vorbelastung
... Entschädigung nach den §§ 5 und 6 wird um die Hälfte gemindert, sofern Grundstücke 1. in Industriegebieten im ...
§ 8 3. FlugLSV Entschädigung in besonderen Fällen
... Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund ...
§ 9 3. FlugLSV Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
... gelten für schutzbedürftige Einrichtungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8 ...