§ 8 - Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung (3. FlugLSV)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3292 (Nr. 51)
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-4-5-3 Umweltschutz

§ 8 Entschädigung in besonderen Fällen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei Wohnungen kann abweichend von den §§ 5 bis 7 eine höhere oder niedrigere Entschädigung festgesetzt werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine deutlich abweichende Höhe der Entschädigung angemessen ist.

(2) Bereits früher für fluglärmbedingte Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs geleistete Entschädigungen sind auf die Entschädigung nach dieser Verordnung in voller Höhe anzurechnen.

(3) Eine Außenwohnbereichsentschädigung ist nicht zu leisten, sofern Wohnungen auf einem Grundstück zum Abbruch bestimmt sind oder dieser bauordnungsrechtlich angeordnet wird.

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Zitierungen von § 8 3. FlugLSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 3. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FlugLSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 3. FlugLSV Entschädigung bei schutzbedürftigen Einrichtungen
... für schutzbedürftige Einrichtungen mit Außenwohnbereich die §§ 6 bis 8  ...


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