Änderung § 8 EHV 2020 vom 17.12.2013

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§ 8 EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2013 geltenden Fassung
§ 8 EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Beleihung


(Text alte Fassung)

(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am Tag nach dem Inkrafttreten einer Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes.

(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.

(Text neue Fassung)

(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am 17. Dezember 2013.

(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.

(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind.

(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.



 



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