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Synopse aller Änderungen der EHV 2020 am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 115 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHV 2020.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 115 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Beleihung


(1) Die im Handelsregister, Abteilung B des Amtsgerichts Bonn unter der Nummer 6946 eingetragene DAU-Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH wird mit den Aufgaben der Zulassungsstelle nach Artikel 54 Absatz 2 der Verifizierungs-Verordnung beliehen (Beliehene). Die Beleihung nach Satz 1 wird wirksam am 17. Dezember 2013.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.

(Text neue Fassung)

(2) Die Beliehene und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vereinbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Einzelnen auszuführen sind.

(3) Die Beliehene ist verpflichtet, alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben fortlaufend sicherzustellen. Hierzu gehört auch, dass bei ihr keine Personen angestellt sind, die gleichzeitig auch als zertifizierte Prüfstelle oder bei einer akkreditierten Prüfstelle tätig sind.

(4) Im Widerspruchsverfahren gegen einen von der Zulassungsstelle erlassenen Verwaltungsakt ist die Zulassungsstelle für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen


(1) Die Aufsicht über die Beliehene erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zertifizierungs- und Aufsichtstätigkeit und auf die Entscheidungen der Beliehenen über Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 53 der Verifizierungs-Verordnung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.



(2) Die Beliehene hat jährlich bis zum 1. Juni in einem Bericht an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nachzuweisen, dass die in der Verifizierungs-Verordnung genannten Anforderungen an die Zulassungsstelle und an das Zertifizierungsverfahren eingehalten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Beendigung der Beleihung


(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.

vorherige Änderung

(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.



(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.

(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.