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§ 11 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)

§ 11 Personelle Förderung



(1) Der Umfang der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Lehrkräfte, die zur Anerkennung der laut Fördervertrag geförderten Abschlüsse erforderlich ist. Die Anzahl ergibt sich aus einer zwischen Bund und Ländern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung.

(2) Die erforderlichen Lehrkräfte werden den Deutschen Auslandsschulen durch den Bund auf bestimmte Zeit vermittelt. Die Vermittlung erfolgt durch einen Vermittlungsbescheid als Verwaltungsakt des Auswärtigen Amts oder der nachgeordneten Bundesbehörde im Sinne von § 6 gegenüber der Lehrkraft und durch Fördervertrag gegenüber der Schule.

(3) Der Bund stellt sicher, dass die Deutschen Auslandsschulen nicht aus eigenen Mitteln für die Kosten der Vergütung der vermittelten erforderlichen Lehrkräfte aufkommen müssen.

(4) Durch Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern werden Regelungen zur Beurlaubung und Vermittlung von Lehrkräften aus dem Landesdienst festgelegt.



 

Zitierungen von § 11 ASchulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ASchulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASchulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ASchulG Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum
... Anspruch auf personelle und finanzielle Förderung nach Maßgabe der §§ 9, 11 und 12. (2) Die Förderung erfolgt auf Antrag jeweils für bis zu drei ... ist möglich. (3) Zur Bemessung des Anspruchs nach den §§ 11 und 12 werden an einer Schule pro Abschluss nach § 2 Absatz 2 bis zu drei parallele ...
§ 9 ASchulG Fördervertrag
... Klassenzüge, 4. die Vermittlung von Lehrkräften gemäß § 11 , 5. die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere die ...
§ 13 ASchulG Übergangsregelung
... Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen ...
§ 14 ASchulG Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen
... freiwillige Förderung zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht bereits nach den §§ 11 und 12 gefördert werden, ist durch den Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz nicht ...
§ 15 ASchulG Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte
... an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist § 11 Absatz 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der ...