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Änderung § 1 AltGG vom 07.07.2021

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§ 1 AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 1 AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


(1) Altersgeld wird gewährt

1. Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind,

2. Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und

3. Berufssoldaten, die nach § 46 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlassen worden sind,

(Text alte Fassung)

wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

(Text neue Fassung)

wenn zum Zeitpunkt der Entlassung dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, nach § 8 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Nachversicherung vorzunehmen wäre und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

(2) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.

(3) Hinterbliebene der in Absatz 1 genannten Altersgeldberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld.

(4) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes oder des Soldatenversorgungsgesetzes.