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Änderung § 5 AltGG vom 01.01.2020

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§ 5 AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 5 AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge


(1) 1 Altersgeldfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,

(Text alte Fassung)

2. sonstige Dienstbezüge, deren Ruhegehaltfähigkeit gesetzlich bestimmt ist,

(Text neue Fassung)

2. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,

3. Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

2 Bei den Dienstbezügen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die Dienstbezüge maßgebend, die dem Altersgeldberechtigten zuletzt zugestanden haben; sie sind mit 0,9901 zu multiplizieren.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.

(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.




 
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