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Änderung § 16 AltGG vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 AltGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 16 AltGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053

(Text alte Fassung)

§ 16 Verteilung der Versorgungslasten


(Text neue Fassung)

§ 16 Verteilung der Altersgeldlasten


(Textabschnitt unverändert)

§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt,

2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld tritt,

3. an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.