interne Verweise§ 7 AltGG Höhe des Altersgelds (vom 01.08.2021) ... des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. (2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, ... gilt entsprechend. (3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 , wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit ...
Zitat in folgenden NormenAltersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Anlage AltGZustAnO ... Fußnoten: 1 - Die Beauftragung eines Amtsarztes in Fällen des § 3 Absatz 4 AltGG obliegt weiterhin der ehemaligen personalbearbeitenden Dienststelle. 2 - Sofern der ... 2 - Sofern der Altersgeldurheber während des Ruhens des Altersgeldes ( § 3 Absatz 3 AltGG ) verstirbt, umfasst die Zuständigkeit auch die erste Festsetzung des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBesoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BesStMG Änderung des Altersgeldgesetzes ... aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes". 2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein ... (1) Ruht am 1. Juli 2020 der Anspruch auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 und hat der Altersgeldberechtigte auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer ...
Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 7 BBesGuwDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes ... 9 Absatz 3." 5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. ... 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 3" durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10903/v185009.htm