Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 3 bis 5a werden aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 3 und 4.
- 2.
- Dem § 98 werden die folgenden Absätze 9 und 10 angefügt:
„(9) Eine am 30. September 2013 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist der §
42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(10) Eine vor dem 1. Januar 1995 geleistete Rente an Berechtigte im Ausland, bei deren Berechnung der allgemeine Rentenwert mit 0,7 vervielfältigt wurde, wird ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung ist §
42 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden."
- 3.
- § 123 wird wie folgt gefasst:
„§ 123 Leistungen an Berechtigte im Ausland
Bei Leistungen ins Ausland gilt § 41 entsprechend."
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813