Das
Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 4 Buchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4, § 124 Nr. 2, 3 und 4" durch die Wörter „den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt.
- b)
- Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§
114 und
115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in §
118 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach §
118 Absatz 1 Satz 3 der
Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach §
118 Absatz 2 Satz 4 der
Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist §
5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."
- 2.
- In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gewährung" die Wörter „und Aufhebung" eingefügt.
Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799