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Änderung Artikel 13 Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 01.01.2014

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Artikel 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
Artikel 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch B. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 121
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 13 Änderung der Finanzgerichtsordnung


§ 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort 'Steuerberater' wird ein Komma und werden die Wörter 'Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer' eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.'

2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:

'(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) *) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(Text neue Fassung)

(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.'

vorherige Änderung

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*) Anm. d. Red.: Durch Artikel 13 G. v. 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) werden gleichzeitig zwei Absatz 6 eingefügt. Der erste Absatz 6 wird hier als Absatz 5 geführt.



 
 

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