§ 9 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 9 Bewertung der Leistungen



(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet:

Prozentualer
Anteil der
erreichten
Punktzahl an
der erreich-
baren
Punktzahl
Rang-
punk-
te/
Rang-
punkt-
zahlen
NoteErläuterung
100,00 bis
93,70
15sehr gut eine Leistung, die
den Anforderungen
in besonderem Ma-
ße entspricht
93,69 bis
87,50
14
87,49 bis
83,40
13gut eine Leistung, die
den Anforderungen
voll entspricht
83,39 bis
79,20
12
79,19 bis
75,00
11
74,99 bis
70,90
10befriedigend eine Leistung, die
im Allgemeinen den
Anforderungen ent-
spricht
70,89 bis
66,70
9
66,69 bis
62,50
8
62,49 bis
58,40
7ausreichend eine Leistung, die
zwar Mängel auf-
weist, aber im Gan-
zen den Anforde-
rungen noch ent-
spricht
58,39 bis
54,20
6
54,19 bis
50,00
5
49,99 bis
41,70
4mangelhaft eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht, je-
doch erkennen
lässt, dass die not-
wendigen Grund-
kenntnisse vorhan-
den sind und die
Mängel in absehba-
rer Zeit behoben
werden können
41,69 bis
33,40
3
33,39 bis
25,00
2
24,99
bis
12,50
1ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen
nicht entspricht
und bei der selbst
die Grundkennt-
nisse so lückenhaft
sind, dass die Män-
gel in absehbarer
Zeit nicht behoben
werden können
12,49 bis
0,00
0


(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.



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