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§ 22 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)

V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 07.09.2013; FNA: 2030-8-5-3 Beamte
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§ 22 Fernbleiben, Rücktritt



(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schriftlichen, der praktischen oder der mündlichen Abschlussprüfung oder einem einzelnen Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als mit null Rangpunkten bewertet.

(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.

(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die schriftliche, die praktische oder die mündliche Abschlussprüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, inwieweit die bereits erbrachten Prüfungsleistungen gewertet werden.



 

Zitierungen von § 22 MWDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MWDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MWDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 MWDVDV Leistungsnachweise
... sowie bei Täuschung oder sonstigem Ordnungsverstoß sind die §§ 22 und 23 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über die Folgen das ...